in der Fassung vom 23. April 2010

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Vereinsname, -sitz und -jahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Vereinsorgane
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Vereinsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Rechnungsprüfer
§ 12 Haftung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Name, Vereinssitz und Vereinsjahr

Der im Jahre 1862 gegründete Verein führt den Namen

„TURNVEREIN 1862 KÖNGERNHEIM e.V.“,

nachfolgend TVK genannt, hat seinen Sitz in Köngernheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nr. VR1376 eingetragen.

Er ist Mitglied des Rheinhessischen Turnerbundes und der zuständigen/notwendigen Fachverbände.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Zweck des TVK und die Verwirklichung des Satzungszweckes ist die Förderung und Pflege des Sports und der sportlichen Jugendarbeit, insbesondere des allgemeinen Turnens, auf breitester Grundlage als Mittel zu sportlichen Übungen und Leistungen sowie der damit verbundenen allgemeinen körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

Der TVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der TVK versteht sich darüber hinaus neben seinen dem Sport dienenden Angeboten als kultureller und geselliger Mittelpunkt für seine Mitglieder.

Im Sinne seines allgemeinen sozialen Engagements öffnet sich der TVK auch für Nichtmitglieder, sofern inhaltliche und in dieser Satzung niedergelegte Grundsätze dadurch keinen Schaden erleiden.

Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Aktivitäten sind ausgeschlossen.

b) Der TVK ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Mittel des TVK dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das gesamte Vereinsvermögen und die damit verbundenen Maßnahmen und Entscheidungen sind diesen Grundsätzen unterstellt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 3 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  • ­Der Vorstand

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder:

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Stimmberechtigt in Vereinsversammlungen wird es mit dem 16 Lebensjahr.

Bei Jugendversammlungen sind Mitglieder von 10 bis 21 Jahren stimmberechtigt.

In dem Aufnahmeantrag sind Name, Geburtstag und Wohnort anzugeben. Mit der Stellung des Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung des TVK als für sich verbindlich an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes oder über die Ablehnung entscheidet der Vorstand.

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

Mitglied kann auch jede juristische Person werden. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedbeitrages gesondert durch den Vorstand. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme in Mitgliederversammlungen.

Passive Mitgliedschaft

Auf Antrag besteht die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft z.B. für gemeinnützige Organisationen oder Mitglieder, die in der Regel nicht an sportlichen Vereinsaktivitäten teilnehmen.

Sie haben grundsätzlich die Rechte eines Vollmitgliedes. Eine passive Mitgliedschaft wird nur auf Antrag und nach Prüfung durch den Vorstand gewährt.

Ehrenmitgliedschaft

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Mitgliedsantrag und nach Beratung im Vorstand.

Sie muss von der Mitgliedsversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.

Sie ist keine automatisierte Einrichtung, die zum Beispiel auf Grund langjähriger Mitgliedschaft von selbst eintritt.

Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt und sind beitragsfrei.

§ 5 Vereinsbeiträge

Der monatliche Vereinsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Form der Beitragszahlung ist im Aufnahmeantrag geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Auflösung des Vereins

Austritt

Der Austritt ist in der Regel nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Bis zu diesen Terminen gezahlte Beiträge werden in der Regel nicht zurück erstattet.

Ausschluss

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem TVK ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung.

Ein Ausschlussverfahren kann ebenso auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens zehn Mitgliedern des TVK beantragt werden.

Der Bescheid über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch Brief zuzustellen.

Gegen einen Ausschluss steht dem auszuschließenden Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, eine an ihn gelangte Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztinstanzlich über die Berufung gemäß § 7.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung als beendet gilt. Die fristgerechte Berufung hat dahingehend aufschiebende Wirkung, als dass Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des TVK. Es unterscheiden sich ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann in wichtigen Fällen jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Sie kann außerdem auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nach schriftlicher Antragstellung an den Vorstand einberufen werden.

Für die Mitgliederversammlungen hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens sieben Kalendertage vor dem Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Einladung hat auf dem schriftlichen Wege (auch per Fax oder E-Mail möglich) oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde zu erfolgen.

Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Diese Anträge müssen spätestens zwei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge über eine Erweiterung der festgesetzten Tagesordnung sind vor Versammlungsbeginn dem Versammlungsleiter vorzulegen.

Diese und Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Die Tagesordnung der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Sportwartes
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen der zur Wahl stehenden Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Festsetzung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Für Entscheidungen in den Mitgliederversammlungen über zu fassende Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stimmenthaltungen bleiben generell für abzustimmende Entscheidungen unberücksichtigt. Die Stimmabgabe kann offen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Stimmabgabe geheim, durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.

Wahlleiter:

Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter für den Vorsitz der Versammlung, während der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl des Vorsitzenden.

Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

§ 8. Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Satzungsänderung muss separater Tagesordnungspunkt der Versammlung sein. In der Einladung muss darauf verwiesen werden, dass die derzeitige Fassung der Satzung mit dem genauen Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen in den Vereinsräumen und auf der Website des TVK eingesehen werden kann.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand kann nur aus stimmberechtigten Mitgliedern gebildet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • und Beisitzern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden, wenn sich aus der Versammlung dagegen kein Widerspruch erhebt und jeweils für jedes Amt nur ein Bewerber ansteht.

Im Sinne der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sind alle in dieser Satzung genannten Ämter und Positionen, unabhängig von der jeweiligen Sprachfindung, von Frauen und Männern gleichermaßen übernehmbar.

Parität wird angestrebt.

Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb seiner gewählten Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch einzusetzen.

Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied nicht seines Amtes entheben.

Die Mitgliederversammlung kann bei wichtigen Begründungen den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben, indem die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter Vorlage eines entsprechenden Vorschlages zur Neuwahl, sich dementsprechend entscheidet.

Eine Wahlperiode beginnt und endet am Wahltag.

Im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen/deren Rechte und Pflichten bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann das/die freigewordene(n) Amt/Ämter auch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzen.

Gesetzliche Vertretung:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den TVK gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum TVK wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den TVK.

Der Vorsitzende beruft hierzu die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anwesender Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Die Leitung des TVK auf Grundlage der Vereinssatzung.
b) Konzeptentwicklung, Förderung und Organisation der sportlichen und kulturellen Ziele des TVK insgesamt und seiner Abteilungen.
c) Unterstützung gemeinsamer Aufgaben und Ziele der den TVK tragenden Sportverbände.
d) Erhalt und Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit.
e) Satzungsmäßiger Einsatz der zur Verfügung stehender Mittel und das damit verbundene Kostenmanagement.

Der Geschäftsführende Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportwart.

Er ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Er kann außerdem Aufgaben erledigen, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten.

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet den TVK auf Grundlage der Vereinssatzung. Er repräsentiert den TVK nach innen und außen hin und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB.

Stellvertretender Vorsitzender

Er führt in Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben durch und ist verpflichtet, nach dessen Rückkehr, diesem über die zwischenzeitlich getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen unverzüglich Bericht zu erstatten.

Kassierer

Er hat die Aufgabe, den finanziellen Bereich des TVK zu führen, alle eingehenden Gelder zu verwalten sowie finanziell geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen.

Dazu gehört die damit verbundene Kostenrechnung, sowie die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Dokumentation der Ein- und Ausgaben und der Vermögenswerte.

Er erstattet der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Rechnungen über außerordentliche Aufwendungen bedürfen vor ihrer Begleichung der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Schriftführer

Er hat die Aufgabe, bei allen stattfindenden Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen Protokoll über Inhalte, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu führen.

Protokolle werden in der folgenden Vorstandssitzung dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt.

Der Schriftführer sorgt für ordnungsgemäße Archivierung.

Sportwart

Er leitet die sportlichen und turnerischen Aktivitäten des TVK. Er ruft die Fachwarte und Übungsleiter zu Übungsleiterversammlungen zusammen und sorgt für die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse.

Der Sportwart vertritt im Vorstand die in den Übungsleitersitzungen gefassten Beschlüsse.

Beisitzer

Sie haben beratende und zum Teil festgelegte Aufgaben und müssen im Bedarfsfalle ein zeitweilig abwesendes Vorstandsmitglied vertreten. Alle dem Vorstand anfallenden Aufgaben sind ehrenamtlich zu leisten.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kasse des TVK wird jährlich nach Jahresabschluss durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfassung und Verbuchung der Belege aller Geschäftsvorfälle.

Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

Jeder Rechnungsprüfer wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alljährlich scheidet ein Rechnungsprüfer aus, so dass nie beide zur Wahl stehen. Die Wiederwahl des turnusmäßig ausscheidenden Rechnungsprüfers ist somit für die anschließende Wahlperiode nicht möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand haben und müssen dem Verein als Mitglied angehören.

§ 12 Haftung:

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden gegenüber dem TVK lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den TVK Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des TVK kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des TVK schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des TVK oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des TVK an den Rheinhessischen Turnerbund und wenn dieser nicht annimmt oder nicht mehr besteht oder er sich nicht mehr zu den gemeinnützigen Organisationen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung rechnen sollte, an den Deutschen Turnerbund.

In allen Fällen haben die Empfänger des Vermögens das ihnen anfallende Vereinsvermögen treuhänderisch zu verwalten und zur Unterstützung eines in Köngernheim neu zu gründenden Sportvereins zu verwenden, dessen Zweck § 2 dieser Satzung entspricht.

§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Satzung ist gültig geworden mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung 2010.

Mit Inkraftreten dieser Satzung sind alle früheren Satzungen des TVK aufgehoben.

Wird in dieser Satzung für eine Erklärung, Mitteilung, Mahnung o.ä. die Schriftform gefordert, so ist auch die Übermittlung per Fax oder E-Mail ausreichend.

Köngernheim, den 23. April 2010

Stefan Schuck                                 Sabine Kunz
Vorsitzender
                                     Stellvertretende Vorsitzende